© Christoph Berger,
Berlin 2002-2013 |
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Christoph
Berger, Journalist
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Berger.
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg
entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links
die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mitzuverantworten hat.
Ich habe zwar keinerlei Einfluss auf Inhalt und Gestaltung
der gelinkten Seiten, habe aber bewusst Links zu anderen
Seiten gesetzt, um auf weitere Angebote aufmerksam zu machen,
bzw. die Möglichkeit zu geben, weitere Informationen
zu speziellen Themen einzuholen. Zu dieser Zeit gab es nach
meinem Ermessen keine Links zu Seiten, die geltendes Recht
verletzen. Sollte sich dies in der Zwischenzeit geändert
haben, so bitte ich Sie, dies mir mitzuteilen, damit ich
die Verweise von meinen Seiten nehmen kann. Diese Erklärung
gilt für alle auf dieser Internetpräsenz angezeigten Links
und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die bei mir angemeldeten
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Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
Allgemeines Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung
auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material
bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend
zur Ausübung der Rechte für die auf dem umseitigen Lieferschein
angegebenen Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit
im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst
schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur,
wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit
widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches
Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials
ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich
nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren.
Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung
(§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik "Hinweis" gilt
ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung
fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass
der Beitrag angenommen ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne
weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten
Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede
erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich
eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen,
schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies
gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken
der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten
auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung
im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder
der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht
(§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung
gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung
von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige,
schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung
des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert
oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden,
insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet,
Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende
Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen
ist nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt,
noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere
für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer
Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es
darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht
werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen
Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien)
verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der
Veröffentlichung auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe
M in eckigen Klammern) zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt
und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität
des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die
zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen
lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares ist die
Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller
nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar
gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur
unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für
die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben
zu erfolgen.
Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt
werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro
Dia 500 Euro, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren
Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen
Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl.
Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.
Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials
wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar
in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt
der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte
Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die
Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen.
Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den
Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13
UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat
der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines
Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich
evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber
nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag
nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten
von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung
des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet
wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung:
Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der
Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen.
Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt
der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen
schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten
Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher
Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig
unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar
hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern
oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn
ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt
wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet
wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-
und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung
von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere
Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung
durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten
Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch
keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren
Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte
sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung
durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist
regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber
muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der
Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen
dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine
Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder
was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und
zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber
beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets
schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland
wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber
Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen
einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten
von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei
denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem
Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch
dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte
überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen,
eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung
(in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen
hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft
(GDV), Friedrich-Straße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000,
Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ
kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren,
dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das
Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten
Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist
stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber
im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten
Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder
an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen
beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten
Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen
Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme
und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese
Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten,
soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen,
dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen
oder –ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen
eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare
Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der
Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft,
Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen
sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder
seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn
der Journalist Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber
die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen
Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher
und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten
oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem
bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine
vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt
wurde.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder
keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die
Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie
die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus
der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe
von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung
der Sitz des Journalisten. |
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